Gelten Wasserschäden, die durch geschmolzenen Hagel entstanden sind, noch als Hagelschäden im Sinne Ihrer Hausratversicherung?

()

Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 04.06.2013, Az.: 5 W 43/13

Schäden im Haushalt können schnell entstehen. Für diese Fälle gibt es aber die Hausratversicherung, die die einmal entstandenen Schäden finanziell ersetzen. Doch nicht immer besteht eine solche Einstandspflicht der Versicherung, wie der folgende Fall darstellen soll.

Dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts lag dabei folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Als im September 2011 ein massiver Hagelschauer über den Wohnort des Antragstellers zog, gelangten erhebliche Mengen von Hagelkörnern in einen Kellerraum des Wohnhauses. Innerhalb kürzester Zeit schmolzen diese und das daraus entstandene Schmelzwasser beschädigte allerhand Hausratsgegenstände, die im Keller zwischengelagert waren. Ein für den Antragsteller natürlich ärgerliches Ereignis. Dennoch dachte er, dass er Glück im Unglück haben könnte und kontaktierte am nächsten Tag seine Hausratversicherung. Telefonisch teilte er dieser mit, dass die Hagelmassen zunächst die ordnungsgemäß verschlossene Kellertür aufgedrückt hätten und danach Wasser und Schlamm in seinen Kellerraum eingedrungen seien. Genau aus diesem Grund beantragte er die Übernahme der entstandenen Schäden.

Die Versicherung lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Sie berief sich darauf, dass der Hagel selbst gerade nicht für den Schaden verantwortlich sei. Dies sei aber nach § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (kurz: VHB) zwingend gefordert. Nach ihrer Ansicht seien die Bedingungen für die Einstandspflicht schon deshalb gar nicht erfüllt. Weiterhin berief sie sich auf eine in den VHB enthaltene Ausschlussklausel. Diese gilt für solche Fälle, bei denen Schäden durch Eindringen von Hagel nur deshalb entstanden sind, weil die Türen nicht ausreichend gesichert waren und die Öffnung nicht durch den Hagel selbst entstanden ist. Da der Antragsteller aber immer noch auf Zahlung bestand kam der Fall vor Gericht.

Keine unmittelbare Beschädigung durch Hagelkörner

In der ersten Instanz entschied jedoch auch das Landgericht Saarbrücken zuungunsten des Mannes. Auch in der Landeshauptstadt teilte man die Ansicht, dass der Schaden eben nicht durch die Hagelkörner selbst, sondern durch das spätere Schmelzwasser entstanden waren. Auch würde die von der Versicherung angesprochene Ausschlussklausel greifen. Der Mann war aber immer noch anderer Ansicht und ging mit seinem Begehren zum Oberlandesgericht Saarbrücken in die Berufung. Doch dieses bestätigte per Beschluss die Ansicht der Vorinstanz: „Gemäß § 5 Nr. 1 VHB sind nicht alle adäquaten Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind.“ Dies bedeutet schlicht, dass die zeitlich letzte Ursache für die Beschädigungen nicht der Hagel gewesen sei – dies sei jedoch zwingende Bedingungen für die Einstandspflicht. Letztendlich handele es sich also um einen Nässeschaden, für den hier keine Einstandspflicht der Versicherung bestand. Somit bekam der Mann von den Gerichten kein Recht zugesprochen und stand allein vor seinen Kosten.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Sofern es also bei Ihnen massiv gehagelt hat, ist es ratsam die gefrorenen Körner schnellstens von Ihrer Tür zu entfernen. Sollten die Körner schmelzen und Ihnen hierdurch Schäden im Keller oder in anderen Räumlichkeiten entstehen, wird die Versicherung dies höchstwahrscheinlich nicht als Hagelschaden ersetzen.

Geben Sie uns Feedback

Klicken Sie auf einen Stern um diese Seite zu bewerten.

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl:

Bisher keine Bewertungen. Seien Sie der Erste.

Jürgen Wahl Focus TOP Rechtsanwalt 2023 Verischerungsrecht Offenbach

Versicherungsrecht Offenbach

Soforthilfe im Versicherungsrecht

Sie benötigen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus:

Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte