Hausratversicherung: Was Opfer eines Einbruchs beweisen müssen – und was nicht

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Kriminelle steigen in ein Haus ein und entwenden zahlreiche Schmuckstücke. Die HUK-Coburg, bei dem der Geschädigte versichert ist, verweigert die Zahlung. Unter anderem wegen mangelnder Beteiligung des Kunden an der Aufklärungsarbeit. Vor Gericht hat sie damit keinen Erfolg.
Wer Opfer von Einbrechern geworden ist, muss nicht nur den Verlust der entwendeten Wertgegenstände verschmerzen. Auch die Tatsache, dass Fremde in die eigene Wohnung eindringen und private Dinge durchwühlen können, ist für die Betroffenen oft schwer zu verwinden.
Wer eine Hausratversicherung sein Eigen nennt, kann zwar darauf hoffen, dass zumindest der materielle Schaden durch die Assekuranz reguliert wird. Oft ist allerdings auch der Weg zum erhofften Schadenersatz beschwerlich. Das beweist der aktuelle Fall, in dem Fachanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl die Rechte seines Mandanten gegen die HUK-Coburg durchsetzen musste.

Von Türen, Fenstern und Stehlgutlisten

Im konkreten Fall besaß der Mandant bei der HUK-Coburg eine Hausratsversicherung, die auch Einbruchdiebstähle umfasste. Im Dezember 2018 stiegen Einbrecher über ein aufgehebeltes Fenster in das Haus des Versicherungsnehmers ein und entwendeten eine große Menge Schmuck. Der Kunde meldete der Versicherung den Vorfall, später fand ein Ortstermin mit einem von der Assekuranz beauftragten Sachverständigen statt.
Im Nachgang verweigerte die HUK-Coburg die Regulierung des Schadens. Sie warf dem Versicherungsnehmer zum einen vor, falsche Angaben dazu gemacht zu haben, ob bzw. wie häufig er die Wohnungstür am Tag des Einbruchs abgeschlossen habe. Zudem monierte sie, dass er keine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht und dadurch seine Aufklärungsobliegenheiten in der Sache verletzt hatte.
Der Fall wurde streitig. Das Landgericht Frankfurt führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch und kam zu den folgenden Ergebnissen (Az. 2-08 O 330/20).

Beweiserleichterungen für Einbruchsopfer

Zunächst hielt das Gericht fest, dass der Versicherungsnehmer den Einbruch nicht vollumfänglich beweisen konnte, da er zum Zeitpunkt der Tat nicht zu Hause war und es auch sonst keine unmittelbaren Zeugen gab. Das aber ist auch nicht erforderlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl von Beweiserleichterungen und müssen lediglich „das Bild einer Bedingungsgemäßen Entwendung“ beweisen. Dazu gehört neben Einbruchsspuren auch die Tatsache, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden waren und danach nicht mehr aufzufinden sind.
Beide Voraussetzungen sah das Gericht im konkreten Fall als erfüllt an.
Unerheblich sei es hingegen, ob die Wohnungstür tatsächlich abgeschlossen war, da der Täter unstreitig durch ein aufgebrochenes Fenster in die Wohnung gelangte. Auch eine etwaige Falschaussage zum Verschlusszustand der Türe bewertete das Gericht als unerheblich, da – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – der Versicherungsnehmer zumindest nicht bewusst die Unwahrheit gesagt habe und ihm damit kein Vorsatz in Bezug auf die (mögliche) Falschaussage nachzuweisen war.
Das Verschwinden der als gestohlen gemeldeten Gegenstände konnte der Versicherungsnehmer ebenfalls durch Zeugenaussagen belegen. Die Tatsache, dass eine der relevanten Einlassungen von seiner Ehefrau stammte, sah das Gericht nicht als ausreichenden Grund an, den Ausführungen keinen Glauben zu schenken.

Kein Grund, an Übermittlung zu zweifeln

Der Umstand, dass die Polizei nach der Tat keine Stehlgutliste des Geschädigten erhalten habe, könne die Versicherung zwar grundsätzlich berechtigen, die Leistung zu verweigern, allerdings nur dann, wenn der Kunde die Liste nicht auf den Weg gebracht und damit seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat.
Im konkreten Fall allerdings konnten mehrere Zeugen glaubhaft bestätigen, dass der Versicherungsnehmer die Liste in einen Briefkasten geworfen habe. Da sich in der Ermittlungsakte auch kein Hinweis findet, dass die Ermittlungsbehörden jemals nach dem Verbleib der noch fehlenden Stehlgutliste gefragt haben, hatte der Versicherungsnehmer auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Liste womöglich ihr Ziel nicht erreicht habe.
Damit waren die Vorwürfe der Versicherung nicht zu halten. Der Kunde erhielt knapp 20 000 Euro nebst Zinsen sowie seine Anwaltskosten von der Versicherung ersetzt.

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