Hausratversicherung zahlt nicht bei tierischen Vandalen

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Zum Schmunzeln war dem älteren Ehepaar nicht zumute, als es nach vierwöchiger Urlaubsabwesenheit wieder in sein Anwesen nach Dietzenbach zurückkehrte. Bereits nach Öffnung der Wohnungstüre offenbarte sich dem Rentnerehepaar ein beißender Geruch. Nahezu in der gesamten Wohnung fanden sich Urin- und Kotspuren tierischen Ursprungs. Ein schabendes Geräusch im Bettkasten verriet schließlich den Aufenthaltsort des Tieres. Als das mutige Familienoberhaupt den Bettkasten aufzog, fand es darin inmitten der dort aufbewahrten Decken und Kissen einen Igel vor, der sich dort seine neue Schlafstatt eingerichtet hatte und sich offenkundig pudelwohl fühlte.

Mit seinem despektierlichen Verhalten hatte dieser die Gastfreundschaft der beiden Senioren über die Maßen beansprucht. Aus diesem Grund wurde er kurzerhand an die frische Luft befördert. Was blieb, war ein Sachschaden in Höhe von ca. 500 Euro. Die Wohnung musste komplett gereinigt und das verdreckte Bettzeug entsorgt werden. Stellenweise musste auch der Teppichbelag ausgetauscht werden.

Wie der Igel in die Wohnung gelangen konnte, konnte bis zuletzt nicht geklärt werden. Da das Ehepaar vor seinem Urlaub bedingt durch die sommerlichen Temperaturen häufig die Terrassentüre offen gelassen hatte, ist zu vermuten, dass das Tier sich auf diese Weise Zutritt zur Wohnung verschafft hat und sich dort unbemerkt von seinen Gastgebern ein neues Wohnquartier einrichtete.

Hilfe suchend wandte sich das Ehepaar an seine Hausratversicherung und bat dort um Erstattung des Vandalismusschadens. Die Hausratversicherung sah sich jedoch nicht in der Pflicht und lehnte den Schaden ab.

„Tierischer Vandalismus ist im Rahmen der Hausratversicherung üblicherweise nicht mitversichert“, erläutert Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Offenbach, die Rechtslage. „Nach § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (AHB 2010) sind Vandalismusschäden im Rahmen eines Einbruchdiebstahls zwar grundsätzlich vom Versicherungsumfang gedeckt, ein Einbruchsdiebstahl liegt hier aber schon begriffsmäßig nicht vor.“ Ein solcher würde nämlich voraussetzen, dass eine Person unbefugt in einen verschlossenen Raum eindringt. Einmal abgesehen davon, dass der Eindringling kein Mensch, sondern ein Tier war, hatte sich dieses jedenfalls nicht unbefugt Zutritt in einen verschlossenen Raum verschafft. Stattdessen war der Igel schnurstracks durch die geöffnete Terrassentüre in das Anwesen eingedrungen. Darüber hinaus setzt ein Vandalismusschaden auch stets eine vorsätzliche Zerstörung von Gegenständen voraus. Da ein Tier aber in der Regel von seinem Instinkt getrieben handelt, ist auch ein Vorsatz hier zu verneinen, erläutert der Rechtsexperte Wahl. Da ein versichertes Schadensereignis folglich nicht vorlag, durfte die Versicherung zu Recht die Leistung verweigern.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht

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