Sparkassen-Versicherung muss für Brand in Blockhütte zahlen

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Sind die Versicherungsbedingungen mehrdeutig, so geht dies regelmäßig zulasten des Versicherers. Dies musste nun auch die SparkassenVersicherung (Gebäudeversicherung) erfahren, die vom Landgericht Erfurt verurteilt wurde, der Klägerin wegen eines Brandereignisses in einer Blockbohlenhütte Versicherungsschutz zu gewähren.

Klägerin war eine Immobiliengesellschaft in Rechtsform einer GmbH. Diese hatte bei der Sparkassen-Versicherung ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus und einer Blockbohlenhütte versichert. In Anlage 1 zur verbundenen Wohngebäudeversicherung (Besondere Vereinbarungen, Bestimmungen und Klauseln) war vereinbart:

„1.1 Die besonderen Vereinbarungen gelten für die Feuer-, Elementarschaden- und Leitungswasserversicherung für Gebäude innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im Besitz des Versicherungsnehmers sind oder für die er zum Abschluss entsprechender Versicherung verpflichtet ist.“

Weiter hieß es unter Punkt 2.1 „Sonstige Grundstücksbestandteile sind unbegrenzt versichert.“.

Zwar hatte die SparkassenVersicherung in ihren Besonderen Annahmerichtlinien unter Punkt 4 geregelt, dass „Gebäude der Bauartklasse IV und V“ nicht versicherbar seien, das Landgericht Erfurt entschied aber nun mit Urteil 9 O 756/17 vom 04.05.2018, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Haftung für den Feuerschaden an der Blockhütte durch keine Regelung in dem gesamten Vertragswerk in der gebotenen Eindeutigkeit und damit wirksam eingegrenzt oder ausgeschlossen worden sei. Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so das Gericht, gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, hier also der Beklagten. Das Gericht stellte klar, dass diese Norm ausweislich § 310 Abs. 1 BGB auch im Verhältnis zwischen Unternehmen gilt. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 kommen nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – XIII ZR 152/15), eben jene Voraussetzung sei aber mit dem vorgelegten Vertragswerk erfüllt.

Ausgangspunkt der Beurteilung sei Anlage 1 zur SV WohnbauPolice, in der geregelt steht „Sonstige Grundstücksbestandteile sind unbegrenzt versichert.“ Stünde diese Regelung isoliert, wäre die streitgegenständliche Blockhütte über eine Auslegung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB zweifelsfrei mit einbezogen, so das Gericht. Denn danach gehörten zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Letzteres sei bereits dann zu bejahen, wenn alleine die Schwerkraft des Gebäudes eine ausreichende feste Verbindung gewährleiste wie vorliegend.

Soweit die Beklagte mit dem Verweis auf Ziffer 2.1 der Anlage 1 auf § 1 Abs. 4 der SVWV 2008 diesen weiten Umfang einschränken wolle, hätte sie näher definieren müssen, für welche Gebäudearten der Ausschluss gelten solle. Dies sei vorliegend nicht in der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit erfolgt. Hierbei verfange insbesondere nicht die Argumentation der Beklagten, dass unter den „sonstigen Bestandteilen“ im Sinne des Vertragswerkes nur solche zu verstehen seien, die keine Gebäude sind.

Die Beklagte könne einen Ausschluss des Versicherungsschutzes auch nicht aus Ziffer 4 der Anlage C herleiten, da unter den „nicht versicherbaren Risiken/Gefahren“ zwar Gebäude der Bauartklassen IV und V genannt seien, im gesamten vorgelegten Vertragswerk finde sich aber an keiner Stelle eine Definition der Bauartklassen. Zur Auslegung dieses Begriffes seien insbesondere die in der Landesbauordnung aufgeführten Gebäudeklassen ungeeignet. Die dort genannten Definitionen unterschieden sich schon auf den ersten Blick von denjenigen, welche die Beklagte hier selbst vorgelegt hatte, da auch die Zielstellungen des Bauordnungsrechts und der Versicherungswirtschaft unterschiedlich seien. Auch verfange nicht das Argument der Beklagten, die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin sei gehalten gewesen, sich selbst Klarheit über den Begriff der Bauartklassen zu verschaffen (…). Auch an einen Unternehmer seien keine höheren Anforderungen zu stellen, als an juristisch fachkundige Personen. Aus diesem Grund verurteilte das Landgericht Erfurt die SparkassenVersicherung, der Klägerin für einen Brandschaden, der am 7. Juli 2014 zu einer vollständigen Zerstörung der Blockbohlenhütte geführt hatte, Versicherungsschutz zu gewähren.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 8237 6642 oder per E-Mail unter info@ra-med.de

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