Weicht der übersandte Versicherungsschein von dem ursprünglichen Versicherungsantrag zugunsten des Versicherungsnehmers ab, ist dies für den Versicherer bindend

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Immer wieder kommt es in der versicherungsrechtlichen Praxis vor, dass ein Versicherungsschein vom ursprünglichen Versicherungsantrag abweicht. Wenn der Versicherer beispielsweise bei Antragsprüfung feststellt, dass besondere Risikofaktoren (zum Beispiel Vorerkrankungen) vorliegen, die einen entsprechenden Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss notwendig machen, so kann er diesen in den Versicherungsschein aufnehmen. Der Versicherungsvertrag kommt dann in abgeänderter Form zustande, wenn der Versicherungsnehmer diesem nach Übermittlung des (geänderten) Versicherungsscheines nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Dabei ist der Versicherer verpflichtet, auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen. Tut er dies nicht oder ist dieser Hinweis nicht vollständig oder gut sichtbar (auffällig) aus dem Vertragstext ersichtlich, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen (§ 5 Abs. 3 VVG).

Dies musste nun auch ein Berufsunfähigkeitsversicherer in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes IV ZR 431/14 vom 22.06.2016 leidvoll erfahren. In dem vom BGH entschiedenen Fall machte die Versicherungsnehmerin Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, die sie im Jahr 2009 bei dem Berufsunfähigkeitsversicherer abgeschlossen hatte. Der Berufsunfähigkeitsversicherer versuchte sich der Leistung dadurch zu entziehen, dass er die Klägerin auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen wollte.

In dem Versicherungsantrag, den die Klägerin am 5. August 2009 abgeschlossen hatte, wurde auf eine spezielle Klausel für Auszubildende Bezug genommen. Der Berufsunfähigkeitsversicherer formulierte insoweit im Antragsformular:

„Dieser Antrag gilt nur in Verbindung mit dem zum Antragsinhalt gehörenden Vorschlag Nr. W2K20Y8EF.“

In dem Vorschlag W2K20Y8EF fand sich unter anderem die folgende Vertragsklausel:

„Maßgebende Versicherungsbedingungen/zusätzliche Vereinbarungen…

Es gilt folgende Regelung: Ist die versicherte Person bei Eintritt des in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beschriebenen Zustands Auszubildender, so kommt es bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, einer Tätigkeit als Auszubildender nachzugehen oder eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Abweichend hiervon erbringen wir, sofern sich die versicherte Person beim Eintritt des in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands im letzten Ausbildungsjahr einer dreijährigen Ausbildung befindet und aus medizinischen Gründen eine neue Ausbildung beginnt, Leistungen für die ersten zwei Jahre der neuen Ausbildung, sofern diese tatsächlich absolviert wird. Bei kürzeren Ausbildungsdauern gelten entsprechend anteilige Zeiträume.“

Die Klägerin übersandte diesen Versicherungsantrag an den Berufsunfähigkeitsversicherer. Dieser fertigte am 14. August 2009 einen Versicherungsschein aus, in dem er es jedoch versäumte, explizit auf den Vorschlag Nr. W2K20Y8EF und die dortige Vertragsklausel für Auszubildende Bezug zu nehmen. In dem Versicherungsschein wurde lediglich auf die Versicherungsbedingungen verwiesen und zu den „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZVB 03.09)“ heißt es dort: „Diese Bedingungen haben Sie bereits mit der Antragsdurchschrift erhalten.“ In diesen Bedingungen war unter § 1 Abs. 1 wie folgt geregelt: „Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Abs. 4a konkret ausgeübt wird (Verzicht auf abstrakte Verweisung).“

Nachdem die Klägerin in ihrem ursprünglichen Ausbildungsberuf berufsunfähig wurde, beantragte sie Versicherungsleistungen. Das Versicherungsunternehmen forderte die Klägerin auf, eine andere, ihr zumutbare Ausbildung zu beginnen und wollte mit Verweis auf die vorgenannte Vertragsklausel im Sinne einer abstrakten Verweisung keine weiteren Leistungen erbringen.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer in dritter Instanz zur Zahlung. Er stellte klar, dass entgegen der teilweise anderenorts vertretenen Rechtsauffassung der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 VVG gegen eine Einschränkung auf dem Versicherungsnehmer ungünstige Abweichungen spreche und eine solche Einschränkung auch durch den Zweck der Norm nicht geboten sei. Bei § 5 Abs. 2 handle es sich um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein Versicherer aus der Verletzung dieser Schutzvorschrift Rechte sollte herleiten können. Im Ergebnis sei schließlich davon auszugehen, dass § 5 Abs. 2 und 3 VVG auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag anwendbar sein sollen.

Auch der Auffassung der Revisionserwiderung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Diese hatte argumentiert, es läge ein Fall eines übereinstimmenden abweichenden Verständnisses vor. Dies nämlich setzte voraus, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich erkannt habe, dass der Versicherer in Wahrheit etwas anderes habe erklären wollen. Gerade dies sei im vorliegenden Falle aber nicht feststellbar gewesen.

Aus diesem Grund kann die Berufsunfähigkeitsversicherung sich nicht auf eine abstrakte Verweisung berufen. Da Berufsunfähigkeit nachweislich eingetreten war, wurde sie verurteilt, der Versicherungsnehmerin die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

Fazit: Besonders im Berufsunfähigkeitsbereich werden häufig hohe Leistungen versichert, die der Berufsunfähigkeitsversicherer im Versicherungsfall über einen langen Zeitraum zu erbringen hat. Viele Berufsunfähigkeitsversicherer versuchen daher, mit den verschiedensten Argumenten die Leistungspflicht abzuwenden. Besonders im Berufsunfähigkeitsbereich sollte daher jede ablehnende Leistungsentscheidung des Versicherers kritisch hinterfragt werden. Da es einem juristischen Laien in der Praxis kaum möglich ist, die komplexen versicherungsrechtlichen Vorschriften und die sehr umfangreichen Vertragsinhalte auszuwerten und zu prüfen, sollte stets fachanwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Versicherungsrecht Offenbach

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