Rücktritt und Anfechtung im Versicherungsrecht

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Die Anzeigeobliegenheit des Versicherten
Bevor es zwischen Ihnen und der Versicherung zu einem Vertragsschluss kommen kann, ist in der Regel das Ausfüllen von Antragsformularen notwendig. Nach § 19 I VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) hat der zu Versichernde ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände offenzulegen. Dies sind jene Umstände, welche maßgeblich für den Versicherer hinsichtlich des bevorstehenden Vertragsschlusses sind. Im Bereich des Krankenversicherungsrechts spielen hier insbesondere Vorerkrankungen eine große Rolle. Zu den gefahrerheblichen Vorerkrankungen gehören zum Beispiel insbesondere Depressionen, Durchblutungsstörungen, Wirbelsäulenerkrankungen oder Herz- Kreislaufbeschwerden. Auch andere Lebensumstände wie Beruf und Lebensalter bilden wichtige Faktoren für die Risikobeurteilung durch den Versicherer. Auch der Versicherer hat nach dem VVG die Obliegenheit, den Versicherungsnehmer über dessen Anzeigepflicht aufzuklären. Jedoch entschied der oberste Gerichtshof kürzlich, dass der Versicherer auch vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er den Versicherungsnehmer im Vorfeld eben nicht ausreichend über dessen Anzeigepflichten belehrt hat (Az.: IV ZR 306/13).

Das Rücktrittsrecht des Versicherers
Ein Recht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag steht dem Versicherer immer dann zu, wenn der Versicherte seine Anzeigepflichten verletzt. Dies gilt nach § 19 III VGG aber nur dann, wenn der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Sollte dem Versicherten lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fallen, hat der Versicherer die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag binnen der Frist eines Monats zu kündigen. Problematisch für Versicherungsnehmer ist der Rücktritt durch den Versicherer insbesondere, da dieser rückwirkend gilt. Das heißt, dass selbst wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktritt, der entstandene Schaden unter Umständen nicht mehr von der Versicherung übernommen wird. Der Versicherer hat ab Kenntniserlangung des zum Rücktritt berechtigenden Umstands einen Monat lang Zeit, sein Rücktrittsrecht auszuüben.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Für Versicherungsnehmer ist es noch ungünstiger, wenn dem Versicherer ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zusteht. Hier gilt für die Anfechtung eine Jahresfrist zu Gunsten des Versicherers, zudem gelten bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung andere Beweislastregelungen. Eine arglistige Täuschung liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und gewollt falsche Angaben gemacht hat, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Der Antragssteller geht also davon aus, dass die Risikobeurteilung zu seinen Ungunsten ausfällt, sofern er die Wahrheit sagt.

Vorsicht auch bei der Einschaltung eines Versicherungsvermittlers
Die Einschaltung eines Versicherungsvermittlers kann Sie nur bedingt vor Rücktritt oder Anfechtung Ihrer Versicherung schützen. Wie das LG Bonn (Az.: 9 O 150/12) entschied, ist es unerheblich, ob die Täuschung durch den Versicherungsnehmer selbst, oder durch den Versicherungsmakler begangen wird. Eine Prüfung des Antrags ist in jedem Fall ratsam.

So schützen Sie sich vor Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherer
Wenn die Versicherung bei Eintritt des Schadens nicht zahlen muss, da sie sich wirksam vom Vertrag lösen konnte, kann dies schwere wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beim Ausfüllen der Antragsformulare kann daher insbesondere bei einer komplexen Krankheitsgeschichte eine juristische Beratung sinnvoll sein. Sollte Ihre Versicherung bereits vom Vertrag zurückgetreten sein, oder diesen angefochten haben, empfiehlt sich ebenfalls eine juristische Prüfung. Die Versicherung kann sich nämlich nicht in jedem Fall der Zahlungspflicht entziehen: So besteht z.B. die Leistungspflicht nach Rücktritt fort, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

Jürgen Wahl
Ihr Rechtsanwalt

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