Rechtsschutzversicherung kann Deckung in Arzthaftungssache nicht aufgrund fehlenden Gutachtens verweigern!

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Wenn Patienten wegen des Verdachts eines Behandlungsfehlers gegen ihre behandelnden Ärzte vorgehen wollen, verlangen Rechtsschutzversicherer nicht selten die Vorlage eines medizinischen Gutachtens vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. So auch in einem Fall, der jüngst vor dem Amtsgericht Königstein zu entscheiden war: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger wollte die Klinik und seine behandelnden Ärzte wegen eines vermuteten Behandlungsfehler haftbar machen. Die Rechtsschutzversicherung verweigerte jedoch die Deckung für das Klageverfahren und lehnte eine Kostenübernahme für die Beauftragung des Rechtsanwaltes und die angefallenen Verfahrenskosten mit der Begründung ab, sie sei in Ermangelung eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Hinblick auf die behaupteten Arzthaftungsansprüche zu prüfen. Die Rechtsschutzversicherung forderte daher immer wieder weitere Unterlagen von dem Versicherungsnehmer an und weigerte sich, eine Deckungszusage zu erteilen. Nach Ansicht des Rechtsschutzversicherers sei vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ein Gutachten über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und/oder die Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen einzuholen. Erst dieses versetze den Versicherer in die Lage, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens zu prüfen. Die Rechtsschutzversicherung verwies dabei auf die zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen.

Dem widersprach der Anwalt des Patienten und wies darauf hin, dass entgegen der Rechtsschutzbedingungen nicht verlangt werden könne, dass der Kläger zunächst außergerichtlich ein Gutachten einzuholen habe. Nachdem die Rechtsschutzversicherung auch weiter die Deckungszusage versagte, erhob er Klage zum Amtsgericht Königstein.

Das Gericht bestätigte mit Urteil 21 C 1307/11 (15) vom 27.02.2013 die Rechtssicht des Patienten. Ein Versicherter sei nicht verpflichtet, vor Deckungserteilung ein Gutachten zum medizinischen Sachverhalt einzuholen. Weder eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen noch ein Anrufen der Schlichtungsstelle sei somit zur Voraussetzung der Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erforderlich. Zwar müsse der Kläger notwendige Ausführungen zum Sachverhalt machen, er sei jedoch nicht verpflichtet, Rechtsansichten oder Urteile zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Anspruchshöhe dem Versicherer zu benennen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus war die Versicherung nicht berechtigt, die Deckungszusage zu verweigern. Gemäß § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist der Versicherte lediglich verpflichtet, über „Umstände“ zu informieren. Er muss dabei auch Beweismittel angeben und Unterlagen zur Verfügung stellen; jedoch nur bezogen auf vorhandene Unterlagen. Der Versicherte sei im Übrigen zur Mitteilung solcher Tatsachen, deren Erarbeitung „fachmedizinische“ Kenntnisse voraussetze, nicht gehalten, da die entsprechende Informationsobliegenheit des Versicherten nicht so weit gehe. Mit seinem Urteil 21 C 1307/11 (15) vom 27.02.2013 verpflichtete das Amtsgericht Königstein daher den Rechtsschutzversicherer, dem Patienten Deckung für das beabsichtigte Klageverfahren zuzusagen.

Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht

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