Kfz-Versicherung mit Werkstattbindung: Welche Probleme drohen können

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Wer eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug sucht und sich für eine Kfz-Versicherung mit Werkstattbindung entscheidet, kann bei der Versicherungsprämie bis zu zwanzig Prozent sparen. Kein Wunder, dass diese Tarife der Kfz-Versicherer sich großer Beliebtheit erfreuen.
Der Fahrzeughalter erkauft sich die geringere Versicherungsprämie bei Werkstattbindung durch eine Einschränkung: Im Fall eines Kaskoschadens kann er nicht einfach selbst auswählen, in welcher Kfz-Werkstatt er den Wagen reparieren lässt. Sein Versicherer gibt ihm vielmehr die Werkstatt oder mögliche Werkstätten konkret vor. Die Versicherungsunternehmen schließen dazu Verträge mit Werkstätten oder Werkstattketten ab.

Werkstattbindung kann zu Problemen führen
Für den Versicherer hat ein Tarif mit Werkstattwahl ebenfalls große Kostenvorteile. Er wählt seine Vertragswerkstätten ja (auch) über den Preis aus und kann diesen als Großkunde herunterhandeln. Den Zuschlag erhält dabei nicht unbedingt eine Werkstatt mit Markenbindung. Das gibt es zwar auch, oft handelt es sich jedoch um freie Werkstätten. Daraus folgt nicht, dass die Qualität der Reparaturarbeiten schlechter ist. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Reparatur in einer typenoffenen Werkstatt jedoch Konsequenzen:

  • In der Regel ist die Garantie des Fahrzeugherstellers an die fachgerechte Reparatur in einer seiner Markenwerkstätten gebunden.
  • Schon deshalb kann es sich negativ auf den Wiederverkaufswert auswirken, wenn Reparaturen nicht in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden.
  • Aus dem gleichen Grund kann im Darlehensvertrag über einen Autokredit festgelegt sein, dass der Wagen nur in autorisierten Werkstätten des Herstellers repariert werden darf. Die Werkstattbindung des Kfz-Versicherers steht dann im Widerspruch zum Finanzierungsvertrag.
  • Wer ein Leasing-Fahrzeug kaskoversichern will, sollte den Leasingvertrag genau durchlesen, bevor er eine Kfz-Versicherung mit Werkstattbindung wählt. Viele Leasinggeber schreiben eigene Vertragswerkstätten für Wartung und Reparaturen vor. Das sind natürlich in der Regel nicht die Werkstätten, die der Versicherer vorsieht. So droht auch hier im Schadensfall ein Konflikt.

Fazit: Wer eine Kaskoversicherung für einen Neuwagen benötigt, sollte genau prüfen, ob ein Tarif mit Werkstattbindung auch wirklich für ihn passt.

Fiktive Reparatur
Weiterer Nachteil einer Werkstattbindung: Hat der Versicherungsnehmer einen Kaskoschaden, verzichtet aber auf die Reparatur, bekommt er weniger Geld vom Versicherer. Grundsätzlich hat der Fahrzeughalter Anspruch auf eine Schadensregulierung durch den Versicherer, unabhängig davon, ob der Schaden tatsächlich behoben wird. Im Versicherungsjargon spricht man von einer „fiktiven Reparatur“. Oft sind es Besitzer älterer Autos, die diese Variante wählen und beispielsweise auf optische Schadenskorrekturen verzichten.
Solche Ansprüche fallen bei einem Tarif mit Werkstattbindung jedoch niedriger aus. Schließlich kann der Versicherungsnehmer nur die Summe beanspruchen, die der Versicherer für die tatsächliche Reparatur aufgewendet hätte.

Reparatur in einer Werkstatt außerhalb der Werkstattbindung?
Was geschieht, wenn ein Kaskoschaden eintritt, der Versicherungsnehmer sich aber nicht an die Werkstattbindung hält?
Dafür kann es ja genug Gründe geben. Gar nicht so selten ist dem Versicherungsnehmer schlicht nicht klar, dass er eine verpflichtende Werkstattbindung unterschrieben hat und nicht mehr frei wählen darf. Vielleicht ist der Versicherungskunde nicht überzeugt von den Werkstätten, die sein Kfz- Kaskoversicherer vorgibt, ihm liegt der vertraute „Schrauber“ am Herzen, oder die nächste Vertragswerkstatt ist schwer zu erreichen.
Die entscheidende Frage in all diesen Fällen lautet: Welche Konsequenzen hat die Reparatur in einer Fremdwerkstatt für die Kostenerstattung?

  • Zumindest muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass ihm der Versicherer nur einen Teil des Rechnungsbetrags ersetzt. Auf dem Rest bleibt er sitzen – und das sind je nach Versicherungsbedingungen oft 10 bis 15 Prozent der Schadenssumme.
  • Dazu können außerdem noch Vertragsstrafen kommen. Manche Versicherer behalten sich vor, bei einem Verstoß gegen die Werkstattbindung die Übernahme des Kaskoschadens komplett zu verweigern.

Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass Kfz-Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung immer wieder zur Auseinandersetzung mit den Versicherern führen. Dem Versicherungsombudsmann zufolge sind Werkstattbindungsklauseln zunehmend häufiger Gegenstand von Schlichtungsverfahren. Auch die Gerichte müssen sich regelmäßig mit Fragen rund um die Werkstattbindung auseinandersetzen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (26.09.2014, 122 C 6798/14) darf der Kaskoversicherer selbst dann einen prozentualen Abschlag von der Erstattungssumme einbehalten, wenn die Stundensätze der vom Versicherungsnehmer gewählten Werkstatt und der Vertragswerkstatt des Versicherers identisch sind. „Werkstattbindung“ bedeute, dass das Fahrzeug im Falle eines Kaskoschadens in einer der Vertragswerkstätten des Versicherers repariert werden müsse. Die Kostenvorteile, die sich daraus ergäben, würden schließlich an die Versicherungskunden weitergeleitet. Von der Prämienvergünstigung könne nur ein Versicherungsnehmer profitieren, der die Vertragswerkstätten auch nutze.

Nur bei Kaskoschäden
Wenn es um einen Schaden geht, den die Kfz-Versicherung eines Unfallgegners regulieren muss, dann kann diese nicht einfordern, dass dafür eine ihrer Vertragswerkstätten genutzt wird. Auch wenn in vielen Fällen die gegnerischen Versicherungen Kontakt aufnehmen und mit mehr oder weniger subtilen Argumenten eine Regulierung in „ihren“ Werkstätten herbeiführen wollen: Darauf muss man in einem solchen Fall nicht eingehen.
Ebenfalls frei ist man bei der Wahl der Werkstatt, wenn es um Inspektion und Wartung geht (zumindest in Bezug auf die Versicherung – der Leasing- oder der Autokredit-Vertrag können hier durchaus Vorgaben machen, s. o.).
Allerdings ändern sich in der Kfz-Versicherungsbranche die Zeiten. Die Anbieter testen neue Geschäftsfelder. So hat beispielsweise die HUK Coburg begonnen, Versicherungskunden auch Service-Leistungen ihrer Partner-Werkstätten zu vermitteln („Service Select“). Die Allianz engagiert sich im Gebrauchtwagenhandel. Welche Auswirkungen das auf den Kfz-Versicherungsmarkt hat, bleibt abzuwarten.

Bei Ärger mit der Kfz-Versicherung: der Fachanwalt für Versicherungsrecht weiß Rat
Wenn es zur juristischen Auseinandersetzung mit der Kfz-Versicherung kommt, steht dem einzelnen Versicherungskunden ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung gegenüber, für das solche Fälle Routine sind. Der Gegenseite Paroli bieten kann ein Rechtsanwalt, der sich im Versicherungsrecht exzellent auskennt und seinerseits langjährige Erfahrung besitzt.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 8237 6642 oder per E-Mail unter info@ra-med.de

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