Kein unfallfremder Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung bei Rotatorenmanschettenruptur

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Steht aus medizinischer Sicht fest, dass durch ein Unfallereignis eine Schädigung im Schultergelenk herbeigeführt wurde, berechtigen degenerative Vorschäden des Schultergelenks, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung führten, nicht zu einer Kürzung der Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung. Dies entschied das OLG Stuttgart in seinem Urteil 7 U 35/14 vom 07.08.2014.

Der Kläger war selbstständiger Gastronom. Beim Entladen seines vor der Gaststätte abgestellten Pkw rutschte er auf dem vereisten Gehweg aus und verletzte sich an der Schulter. Eine MRT-Untersuchung bestätigte den Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur. Im Rahmen eines operativen Eingriffes wurde der Defekt an der Rotatorenmanschette zum Teil operativ verschlossen. Die lange Bizepssehne wurde durchtrennt und der Raum unter dem Schulterdach erweitert. Im Nachgang kam es zu einer postoperativen Infektion, die mehrere Revisionseingriffe notwendig werden ließ.

Aufgrund der nun eingetretenen dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung beantragte der Kläger Invaliditätsleistungen bei seiner Unfallversicherung. In den Unfallversicherungsbedingungen war der Leistungsfall wie folgt geregelt:

„Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen?
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einer durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

  • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
  • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
    Beträgt der Mirwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt die Minderung.“

Zwar sah sich die Unfallversicherung im vorliegenden Fall zur Leistung verpflichtet, da jedoch der unfallfreie Mitwirkungsanteil nach Ansicht des Versicherers weit oberhalb von 25 % liege, kürzte der Versicherer die Invaliditätsleistungen entsprechend. Der Unfall des Klägers sei, so der Versicherer, nur die auslösende Ursache der weiteren gesundheitlichen Folgen des Klägers gewesen.

Diese Kürzung des Leistungsanspruches sah das Oberlandesgericht Stuttgart als unberechtigt an. Grundsätzlich müsse der Unfallversicherer den Nachweis des Mitwirkens von Krankheiten oder Gebrechen an der verursachten Gesundheitsschädigung führen. Ein solcher Beweis sei vorliegend nicht erbracht. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass bei dem Kläger nicht unerhebliche, über das geschlechts- noch altersentsprechende Maß hinausgehende degenerative Vorschädigungen im Bereich des rechten Schultergelenkes vorgelegen haben, es lasse sich aber nicht feststellen, dass es sich dabei um Krankheiten oder Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 AUB 2008 gehandelt habe.

Unter Krankheit ist per Definition ein regelwidriger – in der Regel heilbarer – Körper- oder Geisteszustand von einer gewissen (eher vorübergehenden) zeitlichen Dauer zu verstehen, der eine ärztliche Behandlung erfordert. Als Gebrechen wird ein dauernder abnormer Gesundheitszustand verstanden, der die Ausübungen normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise behindert. Weder anhand der im Rechtsstreit vorgelegten bzw. des vom Landgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens und der hierfür herangezogenen schriftlichen Unterlagen noch anhand der weiteren Befragung des Sachverständigen durch den Senat ließen sich ausreichende Tatsachen für das Vorliegen einer Krankheit oder eines Gebrechens feststellen. Trotz des objektiven klinischen Erscheinungsbildes verliefen nämlich Vorschädigungen wie die des Klägers oftmals klinisch stumm. Die Betroffenen verspürten keinerlei Symptome oder Einschränkungen des Schultergelenks. Vorliegend seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dies beim Kläger anders gewesen sei. Es lasse sich somit nicht feststellen, dass beim Kläger vor dem Unfall ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, welcher eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zugelassen habe, bereits vorgelegen habe. Damit sei der dem Versicherer obliegende Nachweis für die Voraussetzungen einer Leistungsminderung gemäß Ziffer 3 AUB 2008 nicht erbracht. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Unfallversicherung antragsgemäß zur Zahlung.

Ihr Rechtsanwalt – Jürgen Wahl
Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht

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