Kann eine Gebäudeversicherung von Arbeitnehmern des Gewerbemieters Regress fordern?

()

Ein Arbeitnehmer verursacht einen Schaden an den Büro- oder den sonstigen Gewerberäumen, die sein Arbeitgeber gemietet hat. Die Gebäudeversicherung des Vermieters bezahlt zwar – will dann aber die Schadenssumme vom Arbeitnehmer des Mieters ersetzt haben. Ist sie im Recht? Haftet der Arbeitnehmer für den Schaden an den Räumlichkeiten?

Die Küche brennt
Einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vor einigen Jahren entscheiden (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015, 16 U 58/14). In der Teeküche eines Unternehmens kam es zu einem Feuerschaden. Dort hatte jemand zwei Kaffeemaschinen auf einem Cerankochfeld abgestellt, eine davon fing Feuer. Das Unternehmen hatte die Räume gemietet, alle Arbeitnehmer durften die Küche benutzen. Der Verdacht fiel jedoch auf eine Sekretärin. Außer ihr war am Morgen des Brandes niemand in der Küche gewesen.
Die Kosten für die Beseitigung des Brandschadens wurden zunächst von der Gebäudeversicherung übernommen. Später klagte der Gebäudeversicherer gegen die Sekretärin und verlangte von ihr Schadenersatz. Er versuchte, sie für die entstandenen und von der Versicherungsgesellschaft bereits beglichenen Schaden in Regress zu nehmen.

Regressanspruch gescheitert
Das OLG Schleswig-Holstein wies die Klage des Gebäudeversicherers jedoch zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Versicherungsvertrag, denn die Gebäudeversicherung mit dem Eigentümer des Gebäudes abgeschlossen hatte, ein Regressverzicht gegenüber dem Mieter vereinbart worden war.

Das bedeutet: Die Versicherung verzichtete darauf, sich im Falle eines Schadens das Geld vom Vermieter zurückzuholen, selbst wenn dieser den Schaden verursacht haben sollte. (Voraussetzung war, wie praktisch immer in solchen Fällen, dass es sich um einen mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schaden handelte, nicht um grobe Fahrlässigkeit oder gar um Vorsatz.)

Wichtig für das Urteil: Dieser Regressverzicht sollte laut Versicherungsvertrag nicht nur zwischen dem Versicherer und dem Eigentümer des Gebäudes gelten. Der Regressverzicht galt zudem für Mieter in dem Gebäude sowie für Personen, die den Mietern nahestehen. Zu dieser Gruppe zählten die Richter des Oberlandesgerichts die Arbeitnehmerin des Unternehmens, das die Gewerberäume angemietet hatte.

Regressverzicht gilt auch für Arbeitnehmer
Dass ein Regressverzicht im Falle eines vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrags den Mieter einschließt, war schon vorher höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Senat dehnte dies nun auf Arbeitnehmer des Mieters aus. Die Sekretärin zählte für sie zu den Personen, die dem Unternehmen als Mieter „nahestehen“.

Schließlich bestand ein Arbeitsvertrag zwischen dem Mieter und der Frau, gegen die die Gebäudeversicherung geklagt hatte. Da die Arbeitnehmerin über einen Schlüssel verfügte, konnte sie unabhängig von der Anwesenheit des Mieters die Räume betreten und sich darin aufhalten. Für das Gericht zählte die Kaffeezubereitung als betriebliche Tätigkeit. Sie sahen – sehr lebensnah – darin einen Teil der Arbeitsvorbereitung.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfreulich
Die Entscheidung ist erfreulich klar zugunsten der Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ausgefallen, dem Mieter der Räume.
Aber auch der Vermieter dürfte damit zufrieden sein. Schließlich wird er kein Interesse daran haben, dass seine Versicherung den Mieter in Regress nimmt. Schon aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten: Er hat ja nichts davon, wenn sein Mieter mit hohen Regressforderungen belastet wird. Die könnten ihn am Ende vielleicht dazu bringen, das Mietverhältnis zu kündigen.

Regressverzicht als Standardklausel für Gebäudeversicherungen
Der Fall zeigt: Es ist sinnvoll, in Gebäudeversicherungsverträgen einen Regressverzicht aufzunehmen. Das Versicherungsrecht ermöglicht eine Haftungsbefreiung für Personen, die nicht selbst Versicherungsnehmer sind, aber dem Versicherten nahestehen. (Argument aus § 86 Abs. 3 VVG – dort ist von Personen die Rede, die mit dem Versicherungsnehmer „in häuslicher Gemeinschaft“ leben).

Ein Regressverzicht klärt die Fronten. Entsteht am Gebäude ein Schaden, den ein Arbeitnehmer des Mieters oder Eigentümers verursacht hat, dann ist dieser Mitarbeiter in vielen Fällen von Ansprüchen des Versicherers freigestellt.

Betrieblich veranlasste Tätigkeiten
Ein solcher Regressverzicht gilt für betriebliche veranlasste Tätigkeiten. Dazu zählt all das, wozu der Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist oder das er im Interesse des Unternehmens ausführt. Und so betrachtet ist auch das Kaffeetrinken vor Arbeitsbeginn oder während einer Arbeitspause betrieblich veranlasst. Wenn der Arbeitnehmer gut vorbereitet, munter und positiv gestimmt an sein Tagewerk geht, profitiert der Arbeitgeber davon schließlich ebenfalls.
Unter anderem deshalb werden Teeküchen in Unternehmensräumen überhaupt eingerichtet. Das Kaffeetrinken dient in einem Fall wie dem oben dargestellten zur Vorbereitung der anfallenden Tagesarbeit. Es handelte sich ja nicht um ein privates Kaffeekränzchen.

Ist der Arbeitgeber versichert?
Übrigens gilt immer dann, wenn es um die Haftung eines Arbeitnehmers geht, eine wichtige Regel: Dann muss im Rahmen der Schadenshöhe geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen hat. Und selbst wenn der Arbeitgeber sich nicht versichert hat, bleibt zu fragen, ob er er nicht zumindest die Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung gehabt hätte. Die Antwort kann sich direkt auf eine mögliche Regresspflicht des Arbeitnehmers auswirken.

Wenn ein Versicherer Sie in Regress nehmen will
Längst nicht immer stehen Regressforderungen gegen einen Arbeitnehmer auf einer soliden Rechtsgrundlage. Wenn Sie als Arbeitnehmer für einen im beruflichen Rahmen entstandenen Schaden haften sollen, lohnt es sich auf jeden Fall, die Forderung von einem Anwalt überprüfen zu lassen, der sich mit versicherungsrechtlichen Fragen auskennt. In vielen Fällen lassen sich solche Regressansprüche abwehren.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 8237 6642 oder per E-Mail unter info@ra-med.de

Geben Sie uns Feedback

Klicken Sie auf einen Stern um diese Seite zu bewerten.

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl:

Bisher keine Bewertungen. Seien Sie der Erste.

Jürgen Wahl Focus TOP Rechtsanwalt 2023 Verischerungsrecht Offenbach

Versicherungsrecht Offenbach

Soforthilfe im Versicherungsrecht

Sie benötigen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus:

Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte