Haftung bei Gefälligkeitshandlungen: Schadenersatz, weil man geholfen hat?

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Schaden bei Gefälligkeitshandlungen: Helfen kann teuer werden
Freunde und Nachbarn unterstützen sich gegenseitig. Sie gießen Blumen, füttern die Katze oder gehen mit dem Hund „Gassi“, wenn der Andere in Urlaub ist. Sie helfen beim Umzug oder bei Reparaturen oder leihen sich gegenseitig wichtige Dinge wie Werkzeug oder Autos.

Leider kommt es dabei immer wieder einmal zu Missgeschicken oder Pannen. Am Ende ist die teure Orchidee, die man gießen sollte, leider reif für die Biotonne. Oder man lässt ausgerechnet den Umzugskarton fallen, in dem die wirklich teure geerbte Vase war. Das kann in manchen Fällen zu einem durchaus beträchtlichen Schaden führen.

Grundsätzlich: Stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss
Wer zahlt für solche Schäden? Streng nach den Haftungsregelungen des Zivilrechts betrachtet, müsste der Umzugshelfer Schadenersatz leisten, weil das Erbstückt durch seine Schuld zerbrochen ist. Wenn das jedoch allgemeine Rechtsprechung wäre, würde jedoch vermutlich kaum noch jemand im Freundeskreis Hand anlegen. Das Risiko, hinterher schadenersatzpflichtig zu sein, wäre einfach zu groß.

Die Rechtsprechung greift deshalb in die Trickkiste: Sie geht bei Gefälligkeitshandlungen von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus.

Mit anderen Worten: Wer sich beim Umzug von Freunden, Nachbarn oder Verwandten helfen lässt, muss für Schäden, die diese im Rahmen der Umzugshilfe anrichten, selbst aufkommen. Juristen sprechen vom Haftungsprivileg bei Gefälligkeitshandlungen.

Und die Haftpflichtversicherung?
Und wenn der Unglücksrabe, der die Vase aus Versehen zerbrochen hat, über eine Haftpflichtversicherung verfügt? Dann könnte diese doch zahlen … dieser Gedanke liegt in solchen Fällen nahe.

Allerdings gibt es ein juristisches Problem. Schließlich können, wie gerade erläutert, die Helfer des Umzugs nicht in Anspruch genommen werden. Deshalb können die Haftpflichtversicherungen die Übernahme des Schadens ebenfalls ablehnen. Dabei können Sie sich auf den stillschweigenden Haftungsausschluss berufen.

Trotzdem versprechen inzwischen viele Haftpflichtversicherer, dass sie auch dann leisten, wenn der Anspruch aufgrund einer Gefälligkeitshandlung geltend gemacht wird. Wenn der Unglücksrabe, dem die Vase zerbrochen ist, eine solche private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, reguliert diese also den Schaden. Damit wäre der Fall erledigt.

Nachbarschaftshilfe setzt Keller unter Wasser
Gott sei Dank haftpflichtversichert – das dachten bestimmt auch zwei Nachbarn, bei denen es zu einem besonders großen Schaden gekommen war. Beide hatten sich wechselseitig seit Jahren während des Urlaubs um Haus und Garten des jeweils Abwesenden gekümmert. Ärgerlicherweise drehte einer von beiden bei einem dieser Einsätze jedoch den Wasserhahn nicht ab, nachdem er den Rasen des Nachbarn gewässert hatte. Er drehte stattdessen lediglich die Spritzdüse des Gartenschlauchs zu. Mitten in der Nacht sprang die Spritzdüse vom Schlauch, das Wasser lief heraus und fand seinen Weg in den Keller des Hauses.

Der Schaden war erheblich, er lag bei rund 15.000 Euro. Zum Glück für den Hausbesitzer bezahlte dafür zunächst dessen Gebäudeversicherung. Doch der Gebäudeversicherer nahm den Nachbarn in Regress, der den Schaden verursacht hatte. Dieser Schädiger war wiederum haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung lehnte die Übernahme jedoch ab. Sie führte an, dass die Haftung bei einem solchen Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Schließlich sei der Schaden bei einer nachbarschaftlichen Gefälligkeit entstanden. Dass der Wasserhahn nicht zugedreht worden sei, stelle nur leichte Fahrlässigkeit dar. Der Schädiger müsse deshalb nicht haften.

Haftung auch bei Gefälligkeitshandlungen möglich
Mit dem Wasserschaden in Folge der Nachbarschaftshilfe musste sich am Ende sogar der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. Er musste die Frage entscheiden, ob das weiter oben skizzierte Haftungsprivileg für Gefälligkeitshandlungen auch dann greift, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint und damit dafür gesorgt, dass die Haftpflichtversicherung zahlen musste (Urteil vom 24.06.2016 VI ZR 467/15).

Die Vorinstanz hatte es noch anders gesehen (vom OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015, 3 U 1468/14). Der BGH hat jedoch festgestellt, dass das Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Nachbarn zwar im Grundsatz bedeute, dass sich nur aus unerlaubter Handlung ein Schadenersatzanspruch ergeben kann. Gleichzeitig entschieden die Richter, dass nur ganz ausnahmsweise ein Haftungsprivileg anzunehmen sei. Deshalb komme es nur in Ausnahmefällen zu einer Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der BGH spielte nämlich gedanklich durch, was die beiden Nachbarn denn im Vorfeld vereinbart hätten, wenn sie den unglücklichen Wasserschaden hätten absehen können. Einen Haftungsverzicht, so meinten die Richter, hätten die Beteiligten in diesem Fall sicherlich nicht vereinbart, gerade weil der Schädiger eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.

Und was bedeutet das für Schäden durch Gefälligkeitshandlungen?
Die höchstrichterliche Entscheidung ist zwar erst einmal gefällt. Die Antwort auf die Frage nach dem Haftungsprivileg bei Schäden aus Gefälligkeitshandlungen ist jedoch alles andere als eindeutig. Das zeigt schon die Tatsache, dass es anderslautende obergerichtliche Entscheidungen gibt.

Für die Praxis folgt: Wenn es im Rahmen von Hilfe unter Nachbarn und Freunden zu Schäden und Schadenersatzforderungen kommt und eine Haftpflichtversicherung nicht zahlen will, sollte man einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser sollte sich sehr genau mit Versicherungsrecht auskennen. Die Versicherer merken es sehr schnell, ob man ihnen mit versicherungsrechtlicher Sachkenntnis und damit auf Augenhöhe gegenübertritt.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 069 8237 6642 oder per E-Mail unter info@ra-med.de

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